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Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht (ohne Verlust des Schweizer Bürgerrechts)

Die Entscheidungskompetenz für die Entlassung von Personen aus dem Gemeindebürgerrecht der Gemeinde Hohenrain liegt gemäss Gemeindeordnung bei der Bürgerrechtskommission, sofern damit nicht der Verlust des Schweizer Bürgerrechts verbunden ist.

Gesuchstellende müssen nachweisen, dass sie im Besitz mindestens eines weiteren schweizerischen Bürgerrechts sind, damit die Voraussetzung für die Entlassung aus dem Bürgerrecht Hohenrain erfüllt und dem Gesuch entsprochen werden kann. Die Verzichtserklärung ist schriftlich mit dem entsprechendem Nachweis an die Bürgerrechtskommission zu stellen.