Navigieren in Hohenrain

Nachlassverfahren

Mit dem Bekanntwerden des Ablebens eines Erblassers eröffnet die Teilungsbehörde den Nachlassfall. Der Ablauf des Nachlassverfahrens hängt von der Situation des Verstorbenen ab. Wir informieren Sie gerne über das Verfahren. Nachfolgend sind einige Eckpunkte in einem Nachlassfall aufgeführt.

Erbenverzeichnis

Das Erbenverzeichnis enthält alle gesetzlichen sowie eingesetzten Erben. Grundlagen dazu bilden der Familienregisterauszug sowie allfällige letztwillige Verfügungen.

Nachlass- und Steuerinventar / öffentliches Inventar

Die Mitarbeitenden des Bereichs Erbschaftswesen melden sich bei der Kontaktperson der Erben nach dem Versterben des Angehörigen. In jedem Nachlassfall ist ein Nachlass- und Steuerinventar zu erstellen (§ 2, SRL 210 ).

Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Verzeichnis über das Nachlassvermögen (Aktiven und Passiven) mit Saldobestätigungen per Todestag und Rechnungskopien der Passiven, evtl. weitere Belege über Aktiven und Passiven
  • Angaben zu allfälligen Versicherungsleistungen (Lebensversicherungen etc.)
  • Angaben über Güterstand inkl. Eigengüter (bei Verheirateten)
  • Aktuelle Katasterschatzungen bei Grundstückbesitz ausserhalb der Gemeinde
  • Angaben zu ausgerichteten Schenkungen oder Erbvorempfängen der letzten 5 Jahren

Die Durchführung eines öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf im Kantonsblatt ist nicht zwingend, kann jedoch von jedem Erben beim Verdacht einer Überschuldung resp. keinen Vermögenskenntnissen innert Monatsfrist verlangt werden.

Eröffnung Erbgang / letztwillige Verfügung

Die Teilungsbehörde eröffnet den Erbgang zusammen mit dem Nachlassinventar und Erbenverzeichnis schriftlich allen gesetzlichen und eingesetzten Erben. Liegt eine letztwillige Verfügung vor, wird diese ebenfalls durch Zustellung einer Kopie eröffnet. Die Erben werden bei der Eröffnung auf die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches hingewiesen.

Die Erbschaft wird vorbehaltslos angetreten (Art. 571 ZGB), sofern das öffentliche Inventar mit Rechnungsruf nicht verlangt und die Erbschaft innert drei Monaten nach dem Ableben des Erblassers nicht ausgeschlagen (Art. 566 ZGB) wird.

Erbteilung / amtliche Mitwirkung

Die Teilungsbehörde hat gemäss § 77 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch mitzuwirken, wenn minderjährige Personen, Personen unter umfassender Beistandschaft oder Personen mit unbekanntem Aufenthalt erbberechtigt sind, oder ein Erbe die Mitwirkung ausdrücklich verlangt. In der Regel wird von einer privaten Teilung ausgegangen.

Erbenbescheinigung

Nach erfolgtem Erbschaftsantritt und wenn gegen allfällige letztwillige Verfügungen keine Einsprachen erhoben wurde, werden die am Nachlass berechtigten Erben mittels Erbenbescheinigung bestätigt. Diese Bescheinigung wird unter anderem für die Vorbereitung bzw. Erledigung der Erbteilung benötigt (z.B. umschreiben/saldieren von Bankkonti, Eigentumsübergang von Grundstücken, etc.).

Der Erbenbescheinigung sind jeweils sämtliche erbrechtliche Klagen vorbehalten.

Erbschaftssteuern

Das Nachlassinventar bildet eine Basis für die Berechnung einer allfälligen Erbschaftssteuer.

Verfahrensprotokoll

Nach Abschluss des Nachlasses werden die Erben informiert. Dazu erhalten Sie ein Verfahrensprotokoll. Das Verfahren wird als erledigt erklärt.