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Handänderungssteuer

Anlässlich der Veräusserung eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderungen gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück, beispielsweise durch Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft. Die Handänderungssteuer beträgt 1,5 % des Handänderungswerts. Dieser besteht grundsätzlich aus allen Leistungen der Käuferschaft für den Erwerb des Grundstücks.

Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden Sie im Handänderungssteuergesetz sowie im Steuerbuch.